Vereinsstatuten
Verein „Offene Kultur Aus Ybbs“ -
OKAY
ZVR.Zl.: 391625836
§1
Name
des Vereines
Der
Verein führt den Namen „Offene Kultur Aus
Ybbs“,
die Kurzbezeichnung lautet „OKAY“
§2
Sitz des
Vereines
Der
Verein hat seinen Sitz in Ybbs an der Donau, Österreich, und
erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Stadtgemeinde
Ybbs
und Umgebung sowie auf deren Partnerstädte.
§3
Zweck des
Vereines
(1)
Der Zweck des Vereines ist die Durchführung, Förderung und Unterstützung kultureller, wissenschaftlicher, künstlerischer, bildender, unterhaltender und völkerverbindender Aktivitäten im Tätigkeitsgebiet. Hierzu wird eine enge Zusammenarbeit mit den örtlichen Vereinen sowie der Stadtgemeinde angestrebt.
Der Zweck des Vereines ist die Durchführung, Förderung und Unterstützung kultureller, wissenschaftlicher, künstlerischer, bildender, unterhaltender und völkerverbindender Aktivitäten im Tätigkeitsgebiet. Hierzu wird eine enge Zusammenarbeit mit den örtlichen Vereinen sowie der Stadtgemeinde angestrebt.
(2)
Die
Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
(3)
Der
Verein verfolgt keine wie immer geartete parteipolitische Zwecke.
§4
Mittel zur
Erreichung des Vereinszweckes
Sind
insbesondere
1. materielle Mittel:
a) die Beiträge der Vereinsmitglieder
b) Erträge aus Veranstaltungen
c) Subventionen öffentlicher und anderer Institutionen
d) Spenden und Unterstützungen
e) Werbeeinnahmen
2. ideelle Mittel:
a) Kulturveranstaltungen aller Art
b) Vorträge
c) Versammlungen
d) Ausstellungen
e) Reisen
f) gesellige Zusammenkünfte
g) Herausgabe eines Mitteilungsblattes
h) Herausgabe von Schriften
1. materielle Mittel:
a) die Beiträge der Vereinsmitglieder
b) Erträge aus Veranstaltungen
c) Subventionen öffentlicher und anderer Institutionen
d) Spenden und Unterstützungen
e) Werbeeinnahmen
2. ideelle Mittel:
a) Kulturveranstaltungen aller Art
b) Vorträge
c) Versammlungen
d) Ausstellungen
e) Reisen
f) gesellige Zusammenkünfte
g) Herausgabe eines Mitteilungsblattes
h) Herausgabe von Schriften
§5
Vereinsmitglieder
(1)
Der Verein besteht aus ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern.
(2)
Jede natürliche Person kann sowohl ordentliches als auch unterstützendes Mitglied werden.
(3)
Juristische Personen können nur unterstützende Mitglieder werden.
(4)
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung in der jeweils nächsten Sitzung mittels einfacher Mehrheit und kann auch mit dem gleichen Abstimmungsergebnis abgelehnt werden. Ein Recht auf schriftliche Begründung besteht nicht. Die Entscheidung ist endgültig.
(5)
Personen, die sich um diesen Verein oder das kulturelle Leben in Ybbs außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können mit einstimmigen Vorstandsbeschluss als Ehrenmitglieder in den Verein aufgenommen werden. Diese haben die gleichen Rechte wie unterstützende Mitglieder, sind jedoch von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
(6)
Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die Vorläufige Aufnahme durch einen der Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst durch die Konstituierung des Vereines wirksam.
Der Verein besteht aus ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern.
(2)
Jede natürliche Person kann sowohl ordentliches als auch unterstützendes Mitglied werden.
(3)
Juristische Personen können nur unterstützende Mitglieder werden.
(4)
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung in der jeweils nächsten Sitzung mittels einfacher Mehrheit und kann auch mit dem gleichen Abstimmungsergebnis abgelehnt werden. Ein Recht auf schriftliche Begründung besteht nicht. Die Entscheidung ist endgültig.
(5)
Personen, die sich um diesen Verein oder das kulturelle Leben in Ybbs außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können mit einstimmigen Vorstandsbeschluss als Ehrenmitglieder in den Verein aufgenommen werden. Diese haben die gleichen Rechte wie unterstützende Mitglieder, sind jedoch von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
(6)
Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die Vorläufige Aufnahme durch einen der Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst durch die Konstituierung des Vereines wirksam.
§6
Rechte der
Vereinsmitglieder
(1)
Alle Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, dort das Wort zu ergreifen, ein allfälliges Vereinsabzeichen zu tragen und nach Maßgabe der Möglichkeiten an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
(2)
Ordentliche Mitglieder haben überdies das aktive und passive Wahlrecht, sowie das Recht auf schriftliche Antragstellung an den Vereinsvorstand.
(3)
Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein austreten, wenn es die schriftlich und nachweislich erklärt.
Betreffend die Zahlungsverpflichtungen gilt §7(2).
Alle Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, dort das Wort zu ergreifen, ein allfälliges Vereinsabzeichen zu tragen und nach Maßgabe der Möglichkeiten an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
(2)
Ordentliche Mitglieder haben überdies das aktive und passive Wahlrecht, sowie das Recht auf schriftliche Antragstellung an den Vereinsvorstand.
(3)
Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein austreten, wenn es die schriftlich und nachweislich erklärt.
Betreffend die Zahlungsverpflichtungen gilt §7(2).
§7
Pflichten
der Vereinsmitglieder
(1)
Die Vereinsmitglieder sind zur Einhaltung der Statuten, sowie zur Befolgung der von den ordnungsgemäß gewählten Organen in Vereinsangelegenheiten gefassten Beschlüsse verpflichtet.
(2)
Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist spätestens bis 31. März des laufenden Jahres zu bezahlen und wird im Falle eines Ausscheidens während eines Jahres auch nicht anteilsmäßig zurückerstattet.
(3)
Bei Eintritt während eines Jahres ist der Jahresgesamtbeitrag fällig.
Die Vereinsmitglieder sind zur Einhaltung der Statuten, sowie zur Befolgung der von den ordnungsgemäß gewählten Organen in Vereinsangelegenheiten gefassten Beschlüsse verpflichtet.
(2)
Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist spätestens bis 31. März des laufenden Jahres zu bezahlen und wird im Falle eines Ausscheidens während eines Jahres auch nicht anteilsmäßig zurückerstattet.
(3)
Bei Eintritt während eines Jahres ist der Jahresgesamtbeitrag fällig.
§8
Ausschluss
(1)
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es insbesondere
a) die Pflichten eines Mitgliedes (§7) gröblich verletzt,
b) das Ansehen des Vereines fortgesetzt in der Öffentlichkeit schädigt,
c) Meinungsverschiedenheiten in Vereinsangelegenheiten in schädigender Art öffentlich austrägt oder
d) durch sein Verhalten die Arbeit in den Gremien des Vereines ernsthaft behindert und dieser Ausschluss vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beantragt wird.
(2)
Über diesen Antrag entscheidet ein Schiedsgericht gemäß § 15 mit einfacher Mehrheit endgültig.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es insbesondere
a) die Pflichten eines Mitgliedes (§7) gröblich verletzt,
b) das Ansehen des Vereines fortgesetzt in der Öffentlichkeit schädigt,
c) Meinungsverschiedenheiten in Vereinsangelegenheiten in schädigender Art öffentlich austrägt oder
d) durch sein Verhalten die Arbeit in den Gremien des Vereines ernsthaft behindert und dieser Ausschluss vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beantragt wird.
(2)
Über diesen Antrag entscheidet ein Schiedsgericht gemäß § 15 mit einfacher Mehrheit endgültig.
§9
Organe des
Vereines
(1)
Die Organe des Vereines sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vereinsvorstand
3. Der Obmann
4. Das Schiedsgericht
5. Die Rechnungsprüfer
6. Die Arbeitskreise
(2)
Die Funktionsdauer der Organe gemäß Ziff. 2,3 und 5 beträgt drei Jahre.
Die Organe des Vereines sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vereinsvorstand
3. Der Obmann
4. Das Schiedsgericht
5. Die Rechnungsprüfer
6. Die Arbeitskreise
(2)
Die Funktionsdauer der Organe gemäß Ziff. 2,3 und 5 beträgt drei Jahre.
§10
Mitgliederversammlung
(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im
Kalenderjahr als „Jahreshauptversammlung“ statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder schließlich auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen statt.
(2)
Sofern diese nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind entscheidet die Mitgliederversammlung alle wichtigen Angelegenheiten des Vereines, insbesondere
1. Neu- bzw. Ergänzungswahlen gemäß §9 Ziff. 2,3 und 5.
2. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
3. Bericht der Kontrolle und eventuelle Entlastung des Vorstandes und der mit den Kassengeschäften betrauten Personen.
4. Alle Angelegenheiten, die vom Vorstand in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgenommen wurden.
5. Änderung der Statuten.
6. Auflösung des Vereines.
(3)
Ziff. 1 – 4 werden mit einfacher Mehrheit entschieden, Ziff. 5 mit 2/3 und für eine Auflösung des Vereines sind 3/4 aller abgegebenen Stimmen nötig.
(4)
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist schriftlich spätestens zwei Wochen vorher an alle Mitglieder des Vereines zu richten. Diese Einladung braucht nicht nachweislich erfolgen, wenn sie rechtzeitig auch in der Gemeindezeitung oder in allfälligen Vereinsnachrichten oder durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel oder in einem allfälligen Vereinsschaukasten erfolgt.
(5)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im
Kalenderjahr als „Jahreshauptversammlung“ statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder schließlich auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen statt.
(2)
Sofern diese nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind entscheidet die Mitgliederversammlung alle wichtigen Angelegenheiten des Vereines, insbesondere
1. Neu- bzw. Ergänzungswahlen gemäß §9 Ziff. 2,3 und 5.
2. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
3. Bericht der Kontrolle und eventuelle Entlastung des Vorstandes und der mit den Kassengeschäften betrauten Personen.
4. Alle Angelegenheiten, die vom Vorstand in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgenommen wurden.
5. Änderung der Statuten.
6. Auflösung des Vereines.
(3)
Ziff. 1 – 4 werden mit einfacher Mehrheit entschieden, Ziff. 5 mit 2/3 und für eine Auflösung des Vereines sind 3/4 aller abgegebenen Stimmen nötig.
(4)
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist schriftlich spätestens zwei Wochen vorher an alle Mitglieder des Vereines zu richten. Diese Einladung braucht nicht nachweislich erfolgen, wenn sie rechtzeitig auch in der Gemeindezeitung oder in allfälligen Vereinsnachrichten oder durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel oder in einem allfälligen Vereinsschaukasten erfolgt.
(5)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
§11
Vereinsvorstand
(1)
Der Vereinsvorstand besteht aus dem Obmann, dem Kassier, dem Schriftführer, deren Stellvertretern, Beisitzern und den Vorsitzenden der Arbeitskreise.
(2)
Der Vorstand besteht mindestens aus 10 höchstens aus 25 stimmberechtigten Vereinsmitgliedern.
(3)
Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die durch diese Satzung nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen sind, kann jedoch einzelne Dinge der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen.
(4)
Insbesondere bestellt, unterstützt, überwacht und koordiniert der Vorstand die einzelnen Arbeitskreise.
(5)
Der Vorstand hat eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensrechnung innerhalb der ersten fünf Monate eines Rechnungsjahres für das vorangegangene Rechnungsjahr zu erstellen und den Rechnungsprüfern vorzulegen.
(6)
Der Vorstand setzt den Termin und die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest.
(7)
Der Vorstand kann unter nachstehenden Einschränkungen vollberechtige Mitglieder kooptieren.
1. Die im Absatz 3 festgesetzt Höchstanzahl an Vorstandsmitgliedern darf dadurch nicht überschritten werden.
2. Die Anzahl der kooptierten Vorstandmitglieder darf die von der Mitgliederversammlung gewählten nicht überschreiten.
3. Personen, die bei einer Wahl durch die letzte Mitgliederversammlung die erforderliche Stimmenanzahl (50%) nicht erhalten haben, sind von einer Kooptierung ausgeschlossen.
(8)
Der Vereinsvorstand ist bei Anwesenheit eines Drittels aller gewählten und kooptierten Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der zur Zeit der Beschlussfassung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt §17 Ziff. 7.
(9)
In dringenden Angelegenheiten kann der Vorstand über einen begründeten Antrag des Obmannes einen schriftlichen Rundlaufbeschluss fassen. Hiezu ist erforderlich, dass dieser Antrag allen Vorstandsmitgliedern zugegangen ist und von diesen binnen einer Woche eine Zustimmung oder eine Stimmenthaltung einlangt. Im Falle einer ablehnenden Stimme oder auf ein Verlangen, den Antrag in einer Sitzung zu beschließen, ist dieser auf die Tagesordnung der nächsten Vorstandsitzung zu setzen.
Der Vereinsvorstand besteht aus dem Obmann, dem Kassier, dem Schriftführer, deren Stellvertretern, Beisitzern und den Vorsitzenden der Arbeitskreise.
(2)
Der Vorstand besteht mindestens aus 10 höchstens aus 25 stimmberechtigten Vereinsmitgliedern.
(3)
Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die durch diese Satzung nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen sind, kann jedoch einzelne Dinge der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen.
(4)
Insbesondere bestellt, unterstützt, überwacht und koordiniert der Vorstand die einzelnen Arbeitskreise.
(5)
Der Vorstand hat eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensrechnung innerhalb der ersten fünf Monate eines Rechnungsjahres für das vorangegangene Rechnungsjahr zu erstellen und den Rechnungsprüfern vorzulegen.
(6)
Der Vorstand setzt den Termin und die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest.
(7)
Der Vorstand kann unter nachstehenden Einschränkungen vollberechtige Mitglieder kooptieren.
1. Die im Absatz 3 festgesetzt Höchstanzahl an Vorstandsmitgliedern darf dadurch nicht überschritten werden.
2. Die Anzahl der kooptierten Vorstandmitglieder darf die von der Mitgliederversammlung gewählten nicht überschreiten.
3. Personen, die bei einer Wahl durch die letzte Mitgliederversammlung die erforderliche Stimmenanzahl (50%) nicht erhalten haben, sind von einer Kooptierung ausgeschlossen.
(8)
Der Vereinsvorstand ist bei Anwesenheit eines Drittels aller gewählten und kooptierten Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der zur Zeit der Beschlussfassung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt §17 Ziff. 7.
(9)
In dringenden Angelegenheiten kann der Vorstand über einen begründeten Antrag des Obmannes einen schriftlichen Rundlaufbeschluss fassen. Hiezu ist erforderlich, dass dieser Antrag allen Vorstandsmitgliedern zugegangen ist und von diesen binnen einer Woche eine Zustimmung oder eine Stimmenthaltung einlangt. Im Falle einer ablehnenden Stimme oder auf ein Verlangen, den Antrag in einer Sitzung zu beschließen, ist dieser auf die Tagesordnung der nächsten Vorstandsitzung zu setzen.
§12
Obmann
(1)
Der Obmann vertritt den Verein nach außen, führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand und unterfertigt die Schriftstücke des Vereins. Näheres regelt § 17.
(2)
Bei Gefahr im Verzug oder wenn dem Verein andernfalls Schaden drohen würde, ist der Obmann berechtigt und verpflichtet, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich anderer Vereinsorgane fallen, selbständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der ehebaldigsten nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(3)
Der Obmann ist zu allen Sitzungen der Arbeitskreise einzuladen. Er hat dort die gleichen Rechte wie alle übrigen Mitglieder.
Der Obmann vertritt den Verein nach außen, führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand und unterfertigt die Schriftstücke des Vereins. Näheres regelt § 17.
(2)
Bei Gefahr im Verzug oder wenn dem Verein andernfalls Schaden drohen würde, ist der Obmann berechtigt und verpflichtet, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich anderer Vereinsorgane fallen, selbständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der ehebaldigsten nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(3)
Der Obmann ist zu allen Sitzungen der Arbeitskreise einzuladen. Er hat dort die gleichen Rechte wie alle übrigen Mitglieder.
§13
Die
übrigen Vorstandsmitglieder
(1)
Alle Vorstandsmitglieder können auch an den Sitzungen jener Arbeitskreise mit beratender Stimme teilnehmen, denen sie nicht als ordentliches Mitglied angehören.
(2)
Der Kassier ist berechtigt und verpflichtet, alle vom Vorstand beschlossenen Kassengeschäfte zu vollziehen.
(3)
Der Schriftführer ist verpflichtet die Protokolle der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzung zu verfassen, sowie den gesamten Schriftverkehr des Vereines abzuwickeln.
(4)
Die Agenden gemäß Absatz (2) und (3) können mit Vorstandsbeschluss auf die jeweiligen Stellvertreter aufgeteilt werden.
Alle Vorstandsmitglieder können auch an den Sitzungen jener Arbeitskreise mit beratender Stimme teilnehmen, denen sie nicht als ordentliches Mitglied angehören.
(2)
Der Kassier ist berechtigt und verpflichtet, alle vom Vorstand beschlossenen Kassengeschäfte zu vollziehen.
(3)
Der Schriftführer ist verpflichtet die Protokolle der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzung zu verfassen, sowie den gesamten Schriftverkehr des Vereines abzuwickeln.
(4)
Die Agenden gemäß Absatz (2) und (3) können mit Vorstandsbeschluss auf die jeweiligen Stellvertreter aufgeteilt werden.
§14
Rechnungsprüfer
(1)
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer der Funktionsperiode des Vorstandes gewählt. Ist eine Bestellung noch vor der nächsten Mitgliederversammlung notwendig, so hat der Vorstand diese auszuwählen und zu bestellen. Sie müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(2)
Den Rechnungsprüfern obliegt insbesondere die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel für jedes Rechnungsjahr sowie die Erstellung eines Prüfberichtes innerhalb von 4 Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Rechnungsabschluss) durch den Vorstand und die unverzügliche Übermittlung des Prüfberichtes an den Vorstand.
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer der Funktionsperiode des Vorstandes gewählt. Ist eine Bestellung noch vor der nächsten Mitgliederversammlung notwendig, so hat der Vorstand diese auszuwählen und zu bestellen. Sie müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(2)
Den Rechnungsprüfern obliegt insbesondere die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel für jedes Rechnungsjahr sowie die Erstellung eines Prüfberichtes innerhalb von 4 Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Rechnungsabschluss) durch den Vorstand und die unverzügliche Übermittlung des Prüfberichtes an den Vorstand.
§15
Das
Schiedsgericht
(1)
Bei allfälligen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern bzw. im Falle des § 8 wird jeweils ein Schiedsgericht bestellt. Dieses besteht aus dem vom Vorstand gewählten Vorsitzenden und höchstens 4 weiteren Mitgliedern, die jeweils zugleichen Teilen von den Streitparteien namhaft gemacht werden. Kann oder will eine Streitpartei keinen einzigen Vertreter namhaft machen, gilt der Streitfall ohne weiteres Verfahren im Sinne (Antrag) der Gegenpartei entschieden. In einem Verfahren gemäß § 8 gilt der Vereinsvorstand als Streitpartei.
(2)
Die Mitglieder des Schiedsgerichts, ausgenommen der Vorsitzende, dürfen nicht dem Vereinsvorstand angehören.
Bei allfälligen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern bzw. im Falle des § 8 wird jeweils ein Schiedsgericht bestellt. Dieses besteht aus dem vom Vorstand gewählten Vorsitzenden und höchstens 4 weiteren Mitgliedern, die jeweils zugleichen Teilen von den Streitparteien namhaft gemacht werden. Kann oder will eine Streitpartei keinen einzigen Vertreter namhaft machen, gilt der Streitfall ohne weiteres Verfahren im Sinne (Antrag) der Gegenpartei entschieden. In einem Verfahren gemäß § 8 gilt der Vereinsvorstand als Streitpartei.
(2)
Die Mitglieder des Schiedsgerichts, ausgenommen der Vorsitzende, dürfen nicht dem Vereinsvorstand angehören.
§16
Die
Arbeitskreise
(1)
Zu seiner Entlastung kann der Vereinsvorstand zur Durchführung einzelner Veranstaltungen, Veranstaltungsreihen oder Behandlung einzelner Sachgebiete Arbeitskreise bilden.
(2)
Jedes Vereinsmitglied kann bis zu drei Arbeitskreisen angehören.
(3)
Im Rahmen ihrer vom Vorstand zugewiesenen Agenden und Berechtigungen entscheiden die Arbeitskreise selbständig.
(4)
Für die Höchstzahl der Mitglieder eines Arbeitskreises gilt §11 (2).
(5)
Der Arbeitskreis kann weitere Vereinsmitglieder kooptieren. In diesem Fall gilt § 11 (7).
(6)
Auch die Beiziehung vereinsfremder Personen zu den Sitzungen der Arbeitskreise ist möglich. Diese haben jedoch niemals ein Stimmrecht.
(7)
Maßnahmen gemäß Absatz (5) und (6) sind an die vorherige Zustimmung des Vereinsvorstandes gebunden. Kann diese Entscheidung nicht rechtzeitig erfolgen, genügt vorläufig eine Bewilligung des Obmanns.
(8)
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den Mitgliedern des Arbeitskreises mit einfacher Mehrheit auf die Dauer der Funktionsperiode des Vorstandes gewählt. Die Wahl hat binnen 4 Wochen nach der Wahl des Vorstandes stattzufinden. Erfolgt keine Wahl, werden sie vom Vorstand bestellt. Bis zur Wahl oder Bestellung üben der bisherige Vorsitzende und sein Stellvertreter ihre Funktion aus. Die Stellvertreter sind zu den Vorstandsitzungen einzuladen, ein Stimmrecht haben sie aber nur im Falle der Stellvertretung. Ob und wer allenfalls andere Agenden zu bearbeiten hat, entscheidet der Arbeitskreis selbst.
Zu seiner Entlastung kann der Vereinsvorstand zur Durchführung einzelner Veranstaltungen, Veranstaltungsreihen oder Behandlung einzelner Sachgebiete Arbeitskreise bilden.
(2)
Jedes Vereinsmitglied kann bis zu drei Arbeitskreisen angehören.
(3)
Im Rahmen ihrer vom Vorstand zugewiesenen Agenden und Berechtigungen entscheiden die Arbeitskreise selbständig.
(4)
Für die Höchstzahl der Mitglieder eines Arbeitskreises gilt §11 (2).
(5)
Der Arbeitskreis kann weitere Vereinsmitglieder kooptieren. In diesem Fall gilt § 11 (7).
(6)
Auch die Beiziehung vereinsfremder Personen zu den Sitzungen der Arbeitskreise ist möglich. Diese haben jedoch niemals ein Stimmrecht.
(7)
Maßnahmen gemäß Absatz (5) und (6) sind an die vorherige Zustimmung des Vereinsvorstandes gebunden. Kann diese Entscheidung nicht rechtzeitig erfolgen, genügt vorläufig eine Bewilligung des Obmanns.
(8)
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den Mitgliedern des Arbeitskreises mit einfacher Mehrheit auf die Dauer der Funktionsperiode des Vorstandes gewählt. Die Wahl hat binnen 4 Wochen nach der Wahl des Vorstandes stattzufinden. Erfolgt keine Wahl, werden sie vom Vorstand bestellt. Bis zur Wahl oder Bestellung üben der bisherige Vorsitzende und sein Stellvertreter ihre Funktion aus. Die Stellvertreter sind zu den Vorstandsitzungen einzuladen, ein Stimmrecht haben sie aber nur im Falle der Stellvertretung. Ob und wer allenfalls andere Agenden zu bearbeiten hat, entscheidet der Arbeitskreis selbst.
§17
Verfahren
Falls
in diesen Satzungen im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, gilt
grundsätzlich folgendes:
1. Die Wahl des Obmanns hat schriftlich und geheim in einem gesonderten Wahlgang zu erfolgen.
2. Alle anderen Wahlgänge in allen Vereinsorganen müssen schriftlich und geheim erfolgen, wenn dies auch nur ein anwesender Stimmberechtigter verlangt.
3. Über schriftliches Verlangen von einem Drittel aller anwesenden stimmberechtigten ist über einzelne Personen oder Funktionen gesondert abzustimmen.
4. Wahlvorschläge brauchen zu ihrer Gültigkeit die Unterstützung durch 10 Stimmberechtigte.
5. Gibt es für eine Funktion verschiedene Wahlvorschläge, so wird über diese nacheinander solange abgestimmt, bis ein Kandidat die nötige Mehrheit erhält und dieser die Wahl auch annimmt. Über die Reihenfolge der Abstimmung entscheidet der jeweilige Vorsitzende.
6. Ein verhinderter Funktionär wird von gewählten Stellvertretern mit allen Rechten und Pflichten vertreten.
7. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
8. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei anwesenden Vereinsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören unterfertigt.
9. Protokolle von Vorstandssitzungen werden vom Obmann, dem Schriftführer und einem weiteren anwesenden Vorstandsmitglied unterzeichnet.
10. Schriftstücke des Vereins werden vom Obmann und vom Schriftführer unterfertigt. Wenn finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden, ist zusätzlich die Unterschrift des Kassiers erforderlich.
11. Der Vorstand kann einzelne Arbeitskreise zum Teil oder im vollem Umfang zur Unterzeichnung ihrer Schriftstücke gemäß Ziff. 10 erster Satz ermächtigen.
12. Der Schriftlichkeit entspricht auch die Verwendung elektronischer Medien. Allgemeine Veröffentlichungen, insbesondere die Einladung zur Mitgliederversammlung, können auch auf der Homepage des Vereines erfolgen.
1. Die Wahl des Obmanns hat schriftlich und geheim in einem gesonderten Wahlgang zu erfolgen.
2. Alle anderen Wahlgänge in allen Vereinsorganen müssen schriftlich und geheim erfolgen, wenn dies auch nur ein anwesender Stimmberechtigter verlangt.
3. Über schriftliches Verlangen von einem Drittel aller anwesenden stimmberechtigten ist über einzelne Personen oder Funktionen gesondert abzustimmen.
4. Wahlvorschläge brauchen zu ihrer Gültigkeit die Unterstützung durch 10 Stimmberechtigte.
5. Gibt es für eine Funktion verschiedene Wahlvorschläge, so wird über diese nacheinander solange abgestimmt, bis ein Kandidat die nötige Mehrheit erhält und dieser die Wahl auch annimmt. Über die Reihenfolge der Abstimmung entscheidet der jeweilige Vorsitzende.
6. Ein verhinderter Funktionär wird von gewählten Stellvertretern mit allen Rechten und Pflichten vertreten.
7. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
8. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei anwesenden Vereinsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören unterfertigt.
9. Protokolle von Vorstandssitzungen werden vom Obmann, dem Schriftführer und einem weiteren anwesenden Vorstandsmitglied unterzeichnet.
10. Schriftstücke des Vereins werden vom Obmann und vom Schriftführer unterfertigt. Wenn finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden, ist zusätzlich die Unterschrift des Kassiers erforderlich.
11. Der Vorstand kann einzelne Arbeitskreise zum Teil oder im vollem Umfang zur Unterzeichnung ihrer Schriftstücke gemäß Ziff. 10 erster Satz ermächtigen.
12. Der Schriftlichkeit entspricht auch die Verwendung elektronischer Medien. Allgemeine Veröffentlichungen, insbesondere die Einladung zur Mitgliederversammlung, können auch auf der Homepage des Vereines erfolgen.
§18
Vereinsauflösung
Im
Falle der Auflösung des Vereins fällt ein vorhandenes
Vermögen der Stadtgemeinde Ybbs an der Donau zu, die es
ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden
hat.